• Wann kann mein Kind vorzeitig eingeschult werden?
  • Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden (sogenannte Kann-Kinder), können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Der schriftliche Antrag dafür muss bei der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung mit Hilfe eines schulärztlichen Gutachtens und nach Absprache mit dem pädagogischen Fachpersonal der Kindertagesstätte.
    Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
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  • Wann erfolgt eine spätere Einschulung?
  • Bestehen vor der Einschulung oder während des ersten Schulhalbjahres begründete Zweifel, ob das Kind am Unterricht des ersten Schuljahres mit Erfolg teilnehmen kann oder eventuell noch besonderer Unterstützung bedarf, kann die Schulleitung das Kind für die Dauer eines Schuljahres vom Schulbesuch zurückstellen. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
KI