Entlassung
  • Erfolgt kein Ausgleich durch die Modulprüfung oder werden mehr als zwei Module der beiden Hauptsemester mit weniger als fünf Punkten bewertet, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung nicht vor. Damit gilt die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden und Sie werden entlassen.
  • Als Beamtin und Beamte können jederzeit von sich aus kündigen. Sprechen Sie das Leitungsteam bei Bedarf an- wir beraten Sie jederzeit gern.
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