Reisekosten(rückerstattung) für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
  • Alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Fahrkostenerstattung. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Hessische Reisekosten¬gesetz. Bei Seminarveranstaltungen werden grundsätzlich die Hin- und Rückfahrt zum Seminarort erstattet (der Ort, an dem die Ausbildungsveranstaltung stattfindet). Die Höhe der Erstattung ist auf die Kosten begrenzt, die entstanden wären, wäre die Abreise oder Ankunft an der Dienststätte (Ausbildungsschule) erfolgt. Eine offizielle Mindestentfernung als Bedingung für Kostenerstattung gibt es aktuell nicht. Sofern Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, geben Sie bitte den Preis der Fahrkarte an. Finden an einem Tag mehrere Seminarveranstaltungen an verschiedenen Orten statt, werden diese Fahrten einzeln abgerechnet. Alle erstattungsfähigen Fahrten sind einzeln und in chronologischer Reihenfolge aufzuführen. Fahrpreis¬ermäßigungsangebote wie Monatskarte, Wochenkarte oder die Bahncard müssen sie nutzen. Kosten für die Bahncard 25 oder 50 werden erstattet, sofern der Einsatz der Bahncard zu einer kostengünstigeren Abwicklung von Fahrtkosten führt. Bitte informieren Sie sich vor der Anschaffung. Die regelmäßigen Fahrten zur Ausbildungsschule bzw. Fahrten zu Seminaren an Ihrer Ausbildungsschule sind nicht erstattungsfähig. Diese Kosten machen Sie im Rahmen Ihres Lohnsteuerjahresausgleichs geltend. Die erstattungsfähigen Fahrten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise elektronisch über das Service-Portal des Landes Hessen übermittelt werden. Ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen sowie ein Formular der Fahrtenübersicht finden sie auf der Homepage
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