Leistungsbewertung
  • Um zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen zu werden, müssen neben den Modulen alle Ausbildungsveranstaltungen absolviert sein (§48 HLbGDV).
    Grundlage der Leistungsbewertung für die Module ist die praktische Unterrichtstätigkeit. Alle Modulleistungen der Hauptsemester müssen mit mindestens fünf Punkten bewertet sein (§41 HLbG).
    Wird ein Modul der Hauptsemester mit weniger als fünf Punkten bewertet, so ist es nicht bestanden und muss durch eine gesonderte Modulprüfung ausge¬glichen werden. Im Laufe der Ausbildung können höchstens zwei Module auf diese Art ausgeglichen werden (§41(6) HLbG und §44 HLbGDV(8-10)).Erfolgt kein Ausgleich durch die Modulprüfung oder werden mehr als zwei Module der beiden Hauptsemester mit weniger als fünf Punkten bewertet, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung nicht vor. Damit gilt die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden und Sie werden entlassen.
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